Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1990 - 2 StR 276/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5397
BGH, 25.07.1990 - 2 StR 276/90 (https://dejure.org/1990,5397)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1990 - 2 StR 276/90 (https://dejure.org/1990,5397)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1990 - 2 StR 276/90 (https://dejure.org/1990,5397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,5397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls - Möglichkeit einer Verfallsanordnung bei nicht mehr fortbestehendem Besitz des Taterlöses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 73, 73a, 73c

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 276/90
    Hat der Angeklagte den Gewinn aus der Straftat für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau verbraucht, was nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erscheint, so hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben kann oder gar unter Berücksichtigung weiterer Umstände eine unbillige Härte und daher unzulässig i.S.v. § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB wäre (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGH, Beschluß vom 14. März 1990 - 2 StR 48/90 -).
  • BGH, 14.03.1990 - 2 StR 48/90

    Erforderlichkeit der Prüfung des Absehens von der Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 25.07.1990 - 2 StR 276/90
    Hat der Angeklagte den Gewinn aus der Straftat für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau verbraucht, was nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erscheint, so hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben kann oder gar unter Berücksichtigung weiterer Umstände eine unbillige Härte und daher unzulässig i.S.v. § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB wäre (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGH, Beschluß vom 14. März 1990 - 2 StR 48/90 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht